Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    DER PLANSO GMBH

     

    1. DEFINITIONEN UND GELTUNGSBEREICH; VORRANG INDIVIDUALVEREINBARUNG
      • Definitionen:

    PlanSo“ ist die PlanSo GmbH und Verwender dieser AGB

    AGB“ sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Servicevertrag“ ist die zwischen den Parteien geschlossene individuelle Vereinbarung

    Kunde“ ist der im Servicevertrag aufgeführte Vertragspartner der PlanSo. Der Kunde erkennt diese AGB mit Unterzeichnung des Servicevertrages an.

    • Von diesen AGB abweichende, entgegenstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kun-den werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als die PlanSo ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
    • Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie Kaufmännern.
    1. LEISTUNGEN DER PLANSO
      • Servicevertrag
        • Die PlanSo überlässt dem Kunden die im Servicevertrag bezeichnete Vertragssoftware („Software“) sowie die Anwendungsdokumentation gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung für die Dauer des jeweiligen Servicevertrags.
        • Die Software wird im Rahmen der Inbetriebnahme individuell auf den Kunden eingestellt und mit kundenindividuellen Paramatern konfiguriert. Mitarbeiter des Kunden werden zur Nutzung der Software in dem jeweils vereinbarten Umfang geschult.
        • Der Kunde erhält Zugang zu der Software über eine Website deren Link der Kunde nach Vertragsschluss erhält. Die Nutzung bedarf seitens des Kunden den Zugang zum Internet sowie die Nutzung des von PlanSo vorgegebenen Browsers.
        • Die Software umfasst auch die Überlassung von Add-Ons und Updates der Software.
        • Die PlanSo ist verpflichtet, dem Kunden die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu erhalten.
        • Zum Zwecke der Erfüllung seiner mitvertraglichen Pflichten nimmt die PlanSo regelmäßig für die Funktion der Software notwendige Software-Updates vor. Die PlanSo informiert den Kunden durch einen Change-Log innerhalb der Software über die vorgenommenen Updates.
        • Im Fall der Verfügbarkeit eines Upgrades der Software wird die PlanSo dem Kunden dieses innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Veröffentlichung auf dem Markt anbieten. Der Kunde ist zur Annahme des Angebotes nicht verpflichtet, ein Schweigen auf das Angebot bedeutet nicht dessen Annahme. Nimmt der Kunde das Angebot an, so ist die PlanSo berechtigt die monatlich vereinbarte Zahlung entsprechend anzupassen, wenn auf eine entsprechende Erhöhung im Angebot ausdrücklich verwiesen wurde.
        • Die Leistungen der PlanSo im Rahmen der Vermietung der Software beinhalten keinen Anwender-support, keine kundenindividuellen Anpassungen, Schulung, Konfiguration und sonstige über die Vermietung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungsleistungen.
      • Schulungsvertrag
        • Auf Anfrage des Kunden erstellt die PlanSo ein Angebot zur Erbringung von Schulungsleistungen. Nach Annahme des Angebotes durch den Kunden bestimmt die PlanSo in Absprache mit diesem einen Termin für die abgerufene Leistung. Kommt es zu Verhinderungen der PlanSo ist sie nach rechtzeitiger Vorankündigung zur Verschiebung von Terminen und Schulungszeiten berechtigt.
        • Die PlanSo kann die Schulungsleistungen selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten erbringen.
        • Die Leistungen werden in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht. Dieser stellt die für die Er-bringung der Leistungen notwendige Infrastruktur sowie Arbeitsplätze und Hardware auf eigene Kosten zur Verfügung.
        • Angemessene Reisekosten sowie Auslagen, die der PlanSo im Zuge der Schulungen entstehen trägt der Kunde. Die PlanSo stellt dem Kunden hierzu eine gesonderte Rechnung.
        • Der Kunde erhält ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, Schulungsunterlagen der PlanSo für eigene interne Zwecke zu nutzen. Im Übrigen verbleiben die Nutzungsrechte der Schulungsunterlagen im Eigentum der PlanSo.
    1. KEINE LEISTUNGEN DER PLANSO

    Dem Kunden steht gegen PlanSo kein Anspruch auf Entwicklung/Weiterentwicklung der Software zu. Sollte der Kunde individuelle Lösungen wünschen, können solche lediglich nach gesonderter Rücksprache und aufgrund individueller Vereinbarung entwickelt werden. 

    1. PFLICHTEN DES KUNDEN
      • Die Einpflegung von Daten und die alltägliche Anwendung und Nutzung der PlanSo Software fällt in den Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die für die ordentliche Parametrisierung der Software notwendigen Informationen und Parameter sowohl im Rahmen der Einrichtung als auch im Rahmen der Mietzeit bereit zu stellen und laufend zu aktualisieren.
      • Der Kunde ist verpflichtet sämtliche technischen Voraussetzungen, die zur Nutzung der Software notwendig sind (bspw. Tablets, Internetverbindung usw.) zu beschaffen und zu verwalten.
      • Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter hinreichend zur Nutzung der Software geschult sind.
      • Der Kunde verpflichtet sich, durch sein Verhalten und den Einsatz einer stets auf aktuellem Stand befindlichen Anti-Viren-Software einer Schädigung der Funktionalität der Software durch Viren oder ähnliche schädliche Einwirkungen vorzubeugen.
      • Zur Nutzung von PlanSo ist Google Chrome oder Microsoft Edge als Webbrowser zu verwenden. Die PlanSo kann die Liste der zu verwendenden Webbrowser jederzeit einseitig erweitern bzw. anpassen.
      • Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen anwendungsadäquate Datensicherungen durchzuführen.
    2. PREISMODELLE ./. ZAHLUNGEN
      • Das Preismodell (Nutzungsbasiert/ Flatrate) ergibt sich aus dem jeweiligen Servicevertrag.
      • Änderungen des Preismodells sind in Absprache mit der PlanSo möglich. Hierzu hat der Kunde 8 Wochen vor der gewünschten Änderung des Preismodells ein Änderungsersuchen gegenüber der PlanSo zu stellen. Die Mitteilung ist in Textform an die PlanSo zu richten und hat den Änderungswunsch sowie den Änderungszeitpunkt zu enthalten. Die PlanSo kann den Änderungswunsch verweigern bzw. verschieben, sofern der Änderung wichtige Gründe entgegenstehen. Die PlanSo beantwortet das Änderungsersuchen des Kunden innerhalb von 2 Wochen ebenfalls in Textform.
      • Wiederkehrende Leistungen der PlanSo können monatlich, quartalsweise oder (halb-) jährlich abgerechnet werden, sofern nicht anderweitig vereinbart. Einmalige Leistungen werden vor der Leistungserbringung abgerechnet, sofern nicht anderweitig vereinbart.
      • Wird die Software untermonatig in Betrieb genommen, sodass auch die vergütungspflichtige Mindestlaufzeit untermonatig beginnt, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Zahlungsverpflichtung anteilig.
      • Im Verzugsfalle ist die PlanSo berechtigt von ihrem Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB Ge-brauch zu machen und den Zugang zur Software zu sperren.
      • Während des Verzuges zahlt der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die Kosten der Rechtsverfolgung der PlanSo. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt vor-behalten.
      • Die PlanSo ist berechtigt, den Mietzins bei geplanten Softwareänderungen mit schriftlicher Ankündigung von 4 Wochen vor der Änderung anzupassen. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zum Ende des der Ankündigung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung außerordentlich zu kündigen.
    3. LIZENZIERUNG / NUTZUNGSRECHTE
      • Die PlanSo gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht, die Software zu den nachstehenden Bedingungen auf seinen Rechnern und Servern zu nutzen. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nur nach schriftlicher Zustimmung der PlanSo auf Dritte übertragen.
      • Der Kunde ist berechtigt, die Software entsprechend der von ihm erworbenen Nutzer-Lizenzen zu installieren und zu nutzen.
      • Der Kunde ist nicht berechtigt die Software zu “reverse engineeren”, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen. Daneben ist der Kunde nicht befugt Copyright-Informationen oder sonstige ähnliche Eigentumshinweise in der Software zu entfernen noch anderweitig zu ändern oder zu modifizieren.
      • Der Kunde wird es der PlanSo auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Eine solche Überprüfung ist mindestens drei Wochen im Voraus anzukündigen. Hierzu wird der Kunde der PlanSo Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Softwareumgebung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Die PlanSo darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen las-sen. Die PlanSo wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
    4. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG
      • Die Vertragslaufzeit bestimmt sich nach dem individuell vereinbarten Servicevertrag. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien entsprechend der vereinbarten Kündigungsfrist in Textform gekündigt werden.
      • Der Vertrag kann daneben von beiden Seiten aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der die PlanSo zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung der PlanSo hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
      • Nach Ablauf der Vertragslaufzeit, gleich auf welche Weise, ist der Kunde zur Nutzung der Soft-ware nicht länger berechtigt. Sämtliche Downloads und Kopien, die im Zusammenhang mit der Software stehen sind herauszugeben und zu löschen.
      • Die PlanSo kann nach entsprechender Aufforderung durch den Kunden diesem nach Vertragsbeendigung zur Sicherung und Verwaltung aller Daten, die von ihm in die Software eingepflegt wurden, nach Wahl von PlanSo entweder einen nur lesenden Nutzer einrichten oder die Rechnungs-daten per Link zum Download zur Verfügung zu stellen und die sonstigen Daten dem Kunden über einen Zeitraum von 30 Tagen zum eigenverantwortlichen Download bereitstellen.
      • Die gespeicherten Daten werden 30 Tage nach der Herausgabe der Daten an den Kunden gelöscht, spätestens 90 Tage nach Vertragsbeendigung, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist allein der Kunde verantwortlich.
    5. RECHTSVERLETZUNG
      • Verletzt der Kunde eines der Nutzungsrechte oder verstößt gegen seine Pflichten, so ist die PlanSo berechtigt den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsrechte liegt auch dann vor, wenn der Kunde die Software so nutzt, dass auf Seiten der PlanSo wirtschaftliche Schäden oder Performanceeinbußen entstehen. Dies gilt nicht, wenn die PlanSo dies vorsätzlich oder wesentlich durch ihr Ver-schulden herbeigeführt hat.
    6. IM FALLE DER AUßERORDENTLICHEN KÜNDIGUNG VERLIERT DER KUNDE SÄMTLICHE NUTZUNGSRECHTE DER SOFTWARE UND DIE PLANSO KANN DIE ZUGÄNGE ZU DER SOFTWARE UNVERZÜGLICH SPERREN GEWÄHRLEIS-TUNG
      • Mängel der Software sind solche, die die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Ge-brauch aufheben oder mindern, hierzu gehören insbesondere die fehlende oder eingeschränkte Funktions- und Lauffähigkeit oder Installationsfähigkeit der Software. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
      • Auftretende Mängel sind der PlanSo unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat der PlanSo den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Software und auf die Dokumentation zu ermöglichen.
      • Der Kunde ist zur Selbstbeseitigung des Mangels nicht berechtigt.
      • Kommt die PlanSo mit ihrer Pflicht zur Mangelbeseitigung in Verzug oder hat sie den Umstand zu vertreten, wegen dessen ein Mangel auftritt, so kann der Kunde Schadensersatz verlangen. Der Verzug der PlanSo mit der Mängelbeseitigung setzt die schriftliche Mahnung des Kunden voraus.
      • Während des Bestehens des Mangels, stehen dem Kunden die Minderungsrechte des § 536 I BGB zu. Eine Mietminderung kann nicht dadurch geltend gemacht werden, dass der Minderungs-betrag eigenständig durch den Kunden von der laufenden Miete abgezogen wird. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, aufgrund berechtigter Minderung zu viel gezahlte Mieten oder Teile davon zurückzufordern, bleibt davon unberührt.
      • Schlägt eine Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Servicevertrages berechtigt. Ein Fehlschlag liegt insbesondere vor, wenn eine Mängelbeseitigung durch die PlanSo verweigert wird oder wenn die Mängelbeseitigung unmöglich oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
      • Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsrechte.
    7. HAFTUNG
      • Die PlanSo haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.
      • Die PlanSo haftet im Übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
      • Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die PlanSo nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
      • Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
    8. VERTRAULICHKEIT
      • Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
      • Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen:
      • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
      • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
      • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behör-de offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
      • Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Aus-scheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
    9. DATENSCHUTZ UND AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG
      • Sollten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages, insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Nutzung des Softwareprodukts personenbezogene Daten erhoben werden, so stellen die Parteien sicher, dass dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden.
      • Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang erhoben und genutzt, wie es die Durchführung des Vertrages erfordert. Hierzu gehört auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Qualitätssicherung, Produktoptimierung sowie Produktentwicklung auf Seiten der PlanSo.
      • Der Kunde verpflichtet sich den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Einwilligung der jeweils Betroffenen einzuholen, soweit diese zur Vertragsdurchführung erforderlich sind und kein Erlaubnistatbestand greift.
      • Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien vereinbarte Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO verwiesen.
    10. AUFRECHNUNG; ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
      • Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
      • Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf dem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen sind ausgeschlossen.
    11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
      • Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
      • Für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien wird der Sitz der PlanSo als Gerichtsstand vereinbart.
      • Der Erfüllungsort ist am Sitz der PlanSo.